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Aktuelle Seite: Startseite / Politik & Gesellschaft / Fastenzeit: 40 Tage ohne Facebook?

Fastenzeit: 40 Tage ohne Facebook?

2. März 2012 von Martin Sarna Kommentar verfassen

Wir befinden uns in der Fastenzeit, die als Vorbereitung auf Ostern gilt. Wie der Name schon sagt, geschieht diese Vorbereitung traditionell durch Fasten. Doch woraus besteht es und was sagt das Recht der katholischen Kirche dazu?

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© f1rstlife / Martin Sarna

Das Zweite Vatikanische Konzil erklärte in der Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concillium“, dass die überlieferten Gewohnheiten der Fasten- und der Adventszeit beibehalten oder auf die Verhältnisse der Gegenwart hin erneuert werden sollten. Dabei soll allerdings „der ursprüngliche Charakter der Zeiten gewahrt bleiben, damit die Frömmigkeit der Gläubigen“ durch die Feier des Osterfestes „genährt werde“ (Sacrosanctum Concillium, Nr. 107). Besonders von der Fastenzeit verlangt das Konzil eine Vorbereitung, um die Gläubigen, „die in dieser Zeit mit größerem Eifer das Wort Gottes hören und dem Gebet obliegen sollen“, auf Ostern vorzubereiten (SC, 109).

Fasten als Umkehr zu Gott

Das „Fasten“ ist also ausgerichtet auf Gebet – ist doch der Ruf der Umkehr, der von Jesus Christus an die Menschen gerichtet ist, in der Fastenzeit als Motto in den Lesungen der Messe zu hören. Diese Umkehr vollzieht sich auf zweierlei Weise: innerlich und äußerlich. Der äußeren Form entsprechen Werke der Nächstenliebe oder ein wie auch immer gearteter Verzicht. Dieser muss jedoch religiös motiviert sein, damit das Fasten der Umkehr dient und nicht um wieder in die kleinere Kleidergröße hineinzupassen. Das Kirchenrecht der katholischen Kirche (Canon Iuris Canonici, kurz CIC) definiert diese Umkehr – auch Buße genannt – daher als göttliches Recht und Pflicht eines jeden Christen. Interessanterweise spricht der entsprechende Kanon 1249 von allen Christgläubigen und nicht exklusiv von Katholiken: Die Aufforderung zur Umkehr ist an jeden Christen, egal welcher Konfession, gerichtet.

Der Buße hat Papst Paul VI. mit der Konstitution „Paenitemini“ 1966 ein eigenes Lehrschreiben gewidmet, worin er die Eigenart der Buße im religiösen und inneren Charakter der Ausrichtung auf das Reich Christi sieht. Gebet, Fasten und Werke der Liebe sind urkirchliche Arten der Buße. Seit den Anfängen der Kirche wurden sie geübt, um Gott zu verehren und zu loben. Auf die Österliche Bußzeit blickend, werden hier Fasten und Abstinenz definiert (III.III §2): Fasten wird verstanden als eine volle Mahlzeit am Tag und eine kleinere Stärkung morgens und abends. Abstinenz ist der Verzicht auf Fleischspeisen.

Kreative Formen des Verzichts

Doch Formen der Umkehr zu Gott beschränken sich nicht nur auf die Essgewohnheiten. Papst Paul VI. schreibt, dass die Kirche immer wieder neben Fasten und Abstinenz neue Formen der Buße suche, „die zur Erreichung ihres Zweckes je nach den einzelnen Zeitverhältnissen besser geeignet und angepasst sind.“ Und so spricht das CIC im Kanon 1249 von einer Pluralität der Buße, jeder Christ solle sie „auf seine Weise“ üben. Definierte noch das CIC aus dem Jahr 1917 den Fleischverzicht sehr detailliert – Fleischverzicht verbot Fleisch und Fleischbrühe, nicht aber Eier, Milchprodukte und Speisewürze, selbst wenn diese aus Tierfett produziert war – so ist im aktuellen Kirchenrecht der Fleischverzicht nicht näher definiert.

Auch besteht die Umkehr nicht nur aus Fasten. Zuerst werden im Kirchenrecht Gebet, Werke der Frömmigkeit, Caritas und Selbstverleugnung genannt, ganz im Sinne der persönlichen Eigenart und Verfassung. Eine Initiative von Jugendlichen nennt zum Beispiel 25 kreative Formen der Buße, wie ein Verzicht auf Kaffee, warmes Wasser beim Duschen oder Facebook. Und auch das altbekannte „Autofasten“ ist eine solche neue Form der Vorbereitung auf Ostern.

Gemeinschaftliches Handeln der Kirche

Hat das traditionelle Fasten als Verzicht auf Nahrung also ausgedient? Die Zeit der Umkehr ist nicht nur ein individuelles Geschehen, sondern auch gemeinschaftliches Handeln der Kirche. Und diese Gemeinschaft braucht auch gemeinsame Formen. Das Kirchenrecht definiert in Kanon 1251, ganz im Sinne des II. Vatikanums, den Aschermittwoch und Karfreitag als Fasten- und Abstinenztage. Zudem werden alle Freitage des Jahres als Bußtage definiert (Abstinenzgebot, also Fleischverzicht), es sei denn, ein Hochfest (z. B. Weihnachten) fällt auf einen Freitag. Ebenso äußert sich das CIC zur Altersstufe. Abstinenz verpflichtet alle ab 14 Jahren, Fasten gilt zwischen 18 und 60 Jahren. Hinter dieser Verpflichtung steht die oben genannte Pflicht eines jeden Christen zu Umkehr, die hier nun eine feste und gemeinsame Form gefunden hat.

Doch das Kirchenrecht ist bei weitem nicht so legalistisch, wie es den Anschein hat. Es überlässt den Bischofskonferenzen weite Befugnisse bei der Festlegung des Fastens. Die Bischofskonferenz kann andere Bußformen anstelle von Fasten und Abstinenz setzen. Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hält am Aschermittwoch und Karfreitag an Fasten und Abstinenz fest und empfiehlt an Freitagen auch andere Formen der Buße. Darüber hinaus setzt sie als besondere Bußform ein spürbares Geldopfer, welches jeder Katholik einmal jährlich für die Notleidenden spenden soll.


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